Neue KEM-Förderung in Baden-Württemberg
14.04.2026
2.3.2 Gegenstand der Zuwendung
Gefördert werden Beratungen zur erstmaligen Einführung und zum erstmaligen Betrieb eines KEM einschließlich der Unterstützung bei der Umsetzung von Teilaufgaben, soweit nicht gesetzlich verpflichtend. Um gefördert zu werden, muss das KEM folgende Anforderungen für Liegenschaften, die mindestens 80 Prozent des Gesamtwärmeverbrauchs repräsentieren, sowie die gesamte Straßenbeleuchtung, sofern zuständig, erfüllen:
a. Formulierung von Energieeinsparzielen, die innerhalb des Förderzeitraums erreicht werden sollen,
b. Entwicklung einer ämter- oder abteilungsübergreifenden Organisation aller energierelevanten Aufgaben,
c. Erstellung und Verabschiedung einer Dienstanweisung Energie,
d. Erstellung eines Jahresenergieberichtes und Beschluss in den zuständigen kommunalen Gremien.
Sowie ergänzend für Liegenschaften, die mindestens 30 Prozent des Gesamtwärmeverbrauchs repräsentieren:
e. Einführung eines monatlichen Energieverbrauchscontrollings und -reportings,
f. Erfassung der Anlagentechnik (Heizung, Lüftung, Brauchwarmwasser) und Optimierung des Anlagenbetriebs,
g. Sensibilisierung der Gebäudenutzenden.
Diese Förderinhalte (a-g) werden zum Beispiel durch das Erreichen des Standards „Basis" von Kom.EMS Classic erreicht. Vergleichbare Systeme und für Kommunen geeignete Prozesswerkzeuge können ebenfalls Anwendung finden.
Zuwendungsfähig ist zudem ein ergänzendes externes Audit bis zum Ablauf des Bewilligungszeitraums zur Bestätigung, dass die oben genannten Anforderungen an das KEM erfüllt wurden (zum Beispiel durch das Erreichen der Qualitätsstufe „Basis“ in Kom.EMS Classic).
Weitere Informationen finden Sie in der VwV: https://um.baden-wuerttemberg.de/de/presse-service/foerderprogramme/klima/klimaschutz-plus-fuer-kommunen-teil-2
Gefördert werden Beratungen zur erstmaligen Einführung und zum erstmaligen Betrieb eines KEM einschließlich der Unterstützung bei der Umsetzung von Teilaufgaben, soweit nicht gesetzlich verpflichtend. Um gefördert zu werden, muss das KEM folgende Anforderungen für Liegenschaften, die mindestens 80 Prozent des Gesamtwärmeverbrauchs repräsentieren, sowie die gesamte Straßenbeleuchtung, sofern zuständig, erfüllen:
a. Formulierung von Energieeinsparzielen, die innerhalb des Förderzeitraums erreicht werden sollen,
b. Entwicklung einer ämter- oder abteilungsübergreifenden Organisation aller energierelevanten Aufgaben,
c. Erstellung und Verabschiedung einer Dienstanweisung Energie,
d. Erstellung eines Jahresenergieberichtes und Beschluss in den zuständigen kommunalen Gremien.
Sowie ergänzend für Liegenschaften, die mindestens 30 Prozent des Gesamtwärmeverbrauchs repräsentieren:
e. Einführung eines monatlichen Energieverbrauchscontrollings und -reportings,
f. Erfassung der Anlagentechnik (Heizung, Lüftung, Brauchwarmwasser) und Optimierung des Anlagenbetriebs,
g. Sensibilisierung der Gebäudenutzenden.
Diese Förderinhalte (a-g) werden zum Beispiel durch das Erreichen des Standards „Basis" von Kom.EMS Classic erreicht. Vergleichbare Systeme und für Kommunen geeignete Prozesswerkzeuge können ebenfalls Anwendung finden.
Zuwendungsfähig ist zudem ein ergänzendes externes Audit bis zum Ablauf des Bewilligungszeitraums zur Bestätigung, dass die oben genannten Anforderungen an das KEM erfüllt wurden (zum Beispiel durch das Erreichen der Qualitätsstufe „Basis“ in Kom.EMS Classic).
Weitere Informationen finden Sie in der VwV: https://um.baden-wuerttemberg.de/de/presse-service/foerderprogramme/klima/klimaschutz-plus-fuer-kommunen-teil-2